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Berufsbildungszentrum "Christian Josef Tschuggmall" Brixen

Krankenstand wegen eines Unfalls in der Freizeit

Lehrlinge können während der „Genesungszeit aufgrund eines Unfalls“ trotzdem lernfähig sein; es wäre nach Möglichkeit zu vermeiden, Schul- und Lernzeit nicht zu nutzen, wenn man zwar „äußerlich“ nicht arbeitsfähig ist (z. B. bei „Gipshax“) – aber physisch lernfähig ist.

Vorgangsweise:

1. Die Regelung – nach einem Freizeitunfall (!) - ist:

  • Bei wöchentlichem Schulbesuch (Tischlerlehrlinge, Lehrlinge im Handel) stellt die Schule eine Bestätigung über die Anwesenheit des Lehrlings aus, welche der Arbeitgeber an folgende Mailadresse des NISF/INPS übermittelt: medicolegale.bolzano@inps.it
  • Bei Blockunterricht wird nach Übermittlung eines ärztlichen Attests, das die Teilnahme am Unterricht erlaubt, der Krankenstand unterbrochen. Dies muss der Arbeitgeber dem NISF/INPS mit der Begründung „Schulbesuch“ mitteilen. Der Krankenstand kann bei Bedarf nach Ende des Unterrichtsblocks wieder aufgenommen werden.

2. Liegt ein Krankenstand jedoch aufgrund eines Arbeitsunfalls vor, so darf der Lehrling hingegen nicht in den Unterricht kommen (so lautet die derzeit gültige Regelung).

Stand 29.05.24