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Berufsbildungszentrum "Christian Josef Tschuggmall" Brixen

Organe der Schule

Im Rahmen unserer Autonomie werden Schüler und Eltern dort in die Gestaltung der schulischen Tätigkeit über die verschiedenen Gremien einbezogen, wo es auf ihre Mitsprache und die Vertretung ihrer Interessen ankommt und diese Rückkopplung essentiell ist für unsere Bildungstätigkeit.

Aufgaben des Schulrates:

  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.
  • Er hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im Besonderen nachstehende Aufgaben:
    1. Er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb.
    2. Er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan; er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten.
    3. Er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen.
    4. Er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, die mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.
    5. Er setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler (Verbrauchsmaterial, Lehrausgänge, Lehrfahrten ...) fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.
    6. Er verfasst, genehmigt und ändert die Satzung, einschließlich der Wahlmodalitäten sowie der Ersetzung der eigenen Mitglieder, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
    7. Er beschließt den Dreijahresplan des Bildungsangebotes.
    8. Er beschließt die interne Schulordnung.
    9. Er genehmigt er Richtlinien für den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit externen Trägern,
    10. Er übt er alle weiteren von Landesbestimmungen zuerkannten Befugnisse aus.
    11. Der Schulrat bleibt für drei Schuljahre im Amt und wird bis zum 15. Oktober nach dem Ende seiner Amtszeit erneuert.

Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Schulrates wird von der Satzung unter Beachtung folgender Kriterien festgelegt:

  • die Führungskraft ist Mitglied von Rechts wegen,
  • die Anzahl der gewählten Vertretungen der Schüler und Schülerinnen sowie der Eltern entspricht der Anzahl der gewählten Vertretungen des Lehrpersonals,
  • eine Vertretung des Sekretariats der Berufsbildungsschule ist Mitglied von Rechts wegen,
  • der Rat kann mit weiteren Personen ohne Stimmrecht ergänzt werden,
  • der Schulrat besteht aus nicht weniger als 8 Mitgliedern.
  • Den Vorsitz im Schulrat führt ein Mitglied, das aus seiner Mitte gewählt wird und dessen Stimme bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist.

Die vom Lehrerkollegium gewählten Mitglieder des Direktionsrates sind Verbindungsglieder zwischen Direktion und Kollegium.

Sie vertreten die Interessen und Anliegen der Kollegen und Kolleginnen in didaktischen und personellen Belangen und informieren das Kollegium über die Entscheidungen im Direktionsrat.

Jedes Mitglied kann eine Sitzung beantragen und Themen auf die Tagesordnung setzen lassen, zu denen es Klärungs- bzw. Diskussionsbedarf gibt.

Aufgaben und Zusammensetzung des Eltern- und des Schülerrates

Ab dem Schuljahr 2008/2009 sind Eltern- und Schülerräte Gremien mit dauerhafter Gültigkeit. Neu gewählte Eltern- und Schülervertreter in den Klassenräten sind für drei Schuljahre im Amt, sofern sie innerhalb derselben Schulstufe bleiben.

Elternrat

Zusammensetzung

  • alle Elternvertreter, die in die Klassenräte der Schule gewählt wurden

Vorsitz

Der/Die Vorsitzende des Elternrates wird aus der Mitte des Elternrates gewählt.

Aufgaben

  • erarbeitet Vorschläge und Gutachten für die Planung und Organisation des Schulbetriebes
  • macht Vorschläge zur Elternarbeit und Elternfortbildung sowie für die Zusammenarbeit "Schule-Elternhaus"
  • kann sich zu sonstigen Angelegenheiten äußern, die bei Schulratssitzungen auf der Tagesordnung stehen
  • erarbeitet ein eigenes Jahresprogramm für Elternarbeit und Elternfortbildung und unterbreitet entsprechende Vorschläge, die vom Schulrat beschlossen und finanziert werden
  • wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Vertreter in den Landesbeirat der Eltern
  • arbeitet an der Durchführung der Wahlen der Elternvertreter in den Schulrat mit

Gültigkeit der Beschlüsse

  • Die Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit der absoluter Mehrheit der Mitglieder (mehr als die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein).
  • In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen.
  • In schulstufenübergreifenden Schulsprengeln kann der Elternrat auch getrennt nach Schulstufen zusammentreten, insofern Fragen behandelt werden, die eine einzelne Schulstufe betreffen. Die Entscheidungen dieser Teilgremien müssen vom Plenum genehmigt werden.

Quelle: http://www.provincia.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/bildungsverwaltung/gremien-schulebene.asp

Schülerrat

Der Schülerrat ist nur an den Oberschulen eingesetzt.

Zusammensetzung

  • alle Schülervertreter, die in Klassenräte gewählt wurden
  • alle Schülervertreter im Schulrat
  • 2 Vertreter der Schule im Landesbeirat der Schüler

Vorsitz

 Der/Die Vorsitzende des Schülerrates wird aus der Mitte des Schülerrates gewählt.

Aufgaben

  • erarbeitet Vorschläge und Gutachten für Planung und Organisation des Schulbetriebes
  • erarbeitet eigenes Jahresprogramm und legt es zur Genehmigung dem Schulrat vor
  • wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die Vertreter in den Landesbeirat der Schüler
  • arbeitet an der Durchführung der Wahlen der Schülervertreter in den Schulrat mit

Gültigkeit der Beschlüsse

  • Die Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit der absoluter Mehrheit der Mitglieder (mehr als die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein).
  • In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch die einfache Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen.

Quelle: http://www.provincia.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/bildungsverwaltung/gremien-schulebene.asp